Liebe Grolsheimerinnen und Grolsheimer,
viele werden sich gewundert haben, wieso wir als Ortsgemeinde die Hebesätze angepasst haben. Wir haben die VG-Verwaltung darum gebeten, es zu erklären, wieso die Hebesätze so sind, wie sie sind.
Beschlussbegründung zur Festsetzung differenzierter Hebesätze der Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2026
Mit Wirkung zum 01.01.2025 erfolgt die Erhebung der Grundsteuer auf Basis der bundesgesetzlichen Grundsteuerreform und der damit eingeführten neuen Bewertungsmaßstäbe. Durch die geänderte Bewertungssystematik haben sich die steuerlichen Bemessungsgrundlagen für Grundstücke im Gebiet der Ortsgemeinde Grolsheim teilweise erheblich verändert.
Dies führte zu einer deutlichen Verschiebung der Belastungswirkungen zwischen den Grundstücks-arten. Bei einzelnen Nichtwohngrundstücken gem. § 249 Abs. 1 Nr. 5 und 8 BewG) sind gegen- über der bisherigen Rechtslage erhebliche Entlastungen eingetreten, während die Belastung von Wohngrundstücken in vielen Fällen tendenziell gestiegen ist.
Die Ortsgemeinde Grolsheim macht ab dem Haushaltsjahr 2026 von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke unterschiedliche Hebesätze im Rahmen der Grundsteuer B festzusetzen.
Die Differenzierung erfolgt ausschließlich aus sachlich gerechtfertigten Gründen und dient der Steuergerechtigkeit, der Belastungsausgewogenheit sowie dem Gemeinwohlziel einer Stabilisierung der Wohnkosten und der nachhaltigen Sicherung der kommunalen Infrastruktur.
Eine Absenkung des Hebesatzes auf Wohngrundstücke wäre wünschenswert, würde sich jedoch für die Ortsgemeinde aus den nachfolgenden Gründen finanziell negativ auswirken:
1. Der Hebesatz auf Wohngrundstücke in Höhe von 465% entspricht dem vom Land Rheinland-Pfalz vorgegeben Hebesatz. Würde man diesen absenken hätte die Ortsgemeinde auf der einen Seite weniger Einnahmen und müsste auf der anderen Seite trotzdem Umlagen (Kreis- und VG-Umlage) in unveränderter Höhe bezahlen. Bei der Berechnung der Umlagen würde dann fiktiv auf den vom Land vorgegebenen Hebesatz hochgerechnet werden.
2. Die Ortsgemeinde plant aktuell einige Projekte die vom Land mit Zuschüssen gefördert werden. Würde man den Hebesatz unter dem vom Land vorgegebenen Hebesatz absenken, erhält die Ortsgemeinde geringer oder sogar keine Zuschüsse für die Projekte.
Sachliche Gründe für höhere Hebesätze bei Nichtwohngrundstücken
Die höhere Festsetzung des Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke erfolgt nicht allein aus fiskalischen Gründen, sondern zur Herstellung einer angemessenen Lastenverteilung und zur Sicherstellung einer ausgewogenen Beteiligung an den gemeindlichen Aufgaben und Aufwendungen.
Insbesondere stehen Geschäftsgrundstücke typischerweise in einem engeren Zusammenhang mit einer intensiveren Inanspruchnahme der kommunalen Infrastruktur und Leistungen, insbesondere:
· höheres Verkehrsaufkommen (Liefer-, Kunden- und Beschäftigtenverkehr),
· stärkere Beanspruchung öffentlicher Straßen- und Verkehrsflächen,
· erhöhte Anforderungen an Brandschutz, Feuerwehr und Gefahrenabwehr,
· zusätzlicher Verwaltungs- und Planungsaufwand (z. B. Bauleitplanung, Erschließung)
Hebesetze für Nichtwohngrundstücke im Vergleich:
Stadt Bingen 1.200 %
Stadt Bad Kreuznach 1.300 %
Ortsgemeinde Gensingen 1.000 %